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Gesellschaftsvertrag der Gesellschaft bürgerlichen Rechts medi-owl Verband Ärzte und Psychotherapeuten in Ostwestfalen-Lippe Inhaltsverzeichnis § 1 Präambel § 2 Errichtung der Gesellschaft § 3 Aufnahme weiterer Gesellschafter, Ablehnungsgründe § 4 Name und Sitz der Gesellschaft § 5 Gesellschaftszweck § 6 Beiträge, Gesellschaftsvermögen und Haftung § 7 Gesellschafterversammlung § 8 Disziplinarausschuss § 9 Geschäftsführung / Vertretung § 10 Vertragsdauer § 11 Übertragbarkeit der Gesellschafterstellung, Ausscheiden eines Gesellschafters § 12 Kündigung und Ausschluss § 13 Auflösung der Gesellschaft, Ablösung § 14 Kooperation von Haus- und Gebietsärzten § 15 Verbundpräsenz § 16 Qualitätszirkel § 17 Wirtschaftliche Kooperation § 18 Verhaltenskodex § 19 Schweigepflicht § 20 Sonstige Vereinbarungen § 21 Schiedsgericht § 1 Präambel Die MEDI-OWL ist ein freiwilliger Zusammenschluss ostwestfälischer Vertragsärzte/Vertragspsychotherapeuten. Ziele des Verbandes sind die Entwicklung und Umsetzung eines fachübergreifenden Konzeptes kollegialer Zusammenarbeit, die Entwicklung und Verbesserung von Qualitätsstandards, die Sicherung der wirtschaftlichen Existenz der beteiligten Ärzte/Psychotherapeuten und die Sicherung der mittelständisch geprägten Versorgungsstrukturen. Im Folgenden sind mit dem Begriff Ärzte und Psychotherapeuten immer Vertragsärztinnen und –ärzte, sowie Vertragspsychotherapeutinnen und –therapeuten gemeint. Die MEDI-OWL ist ein Unternehmensverbund. Sie kann den Kostenträgern bei Bedarf funktionierende ärztliche und psychotherapeutische Kooperationen anbieten. Die MEDI-OWL kooperiert mit der KVWL, soweit diese die Vertragshoheit für die Ärzte/Psychotherapeuten ihres Verwaltungsbereichs ausübt. Die MEDI-OWL ist eine Organisationsform im Sinne des § 22 der Berufsordung der Ärztekammer Westfalen-Lippe vom 24.4.1999. § 2 Errichtung der Gesellschaft Die Gründungsgesellschafter 1. 2. usw. schließen sich mit Wirkung ab dem15.06.2000 zu einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts zusammen. § 3 Aufnahme weiterer Gesellschafter, Ablehnungsgründe 1. Die Gesellschaft ist auf die Aufnahme einer unbestimmten Anzahl weiterer Gesellschafter angelegt. Ordentlicher Gesellschafter der MEDI-OWL kann über die Gründungsgesellschafter hinaus nur werden, wer folgende Voraussetzungen erfüllt: 1.1. Zulassung und Niederlassung als Arzt/Psychotherapeut/Kinder- und Jungendlichenpsychotherapeut im Bereich der ostwestfälischen Bezirke der Kassenärztlichen Vereinigung Westfalen-Lippe. 1.2. Verpflichtung zur aktiven Teilnahme an Qualitätssicherung und Weiterbildung. 2. Für den Fall, dass die MEDI-OWL Vertragsverhandlungen führt oder führen lässt ist es erforderlich, dass von einer Gemeinschaftspraxis sämtliche Mitglieder persönlich Gesellschafter werden. 3. Jeder Vertragsarzt/Vertragspsychotherapeut, der die vorstehenden Voraussetzungen erfüllt muss in die MEDI-OWL aufgenommen werden. 4. Nach Gründung der Gesellschaft können an der Aufnahme Interessierte einen Aufnahmeantrag stellen. Der Aufnahmeantrag ist an die Geschäftsführung der MEDI-OWL zu richten. Der neue Gesellschafter ist aufgenommen, sobald die Geschäftsführung die Annahme des Antrags schriftlich bestätigt. 5. Soweit in diesem Gesellschaftsvertrag die Zuordnung zu Hausärzten, Gebietsärzten und Psychotherapeuten relevant ist, gilt folgendes: 5.1 Als Hausärzte gelten Ärzte, die nach dem SGB V (§73, Abs. 1a) an der hausärztlichen Versorgung teilnehmen, also grundsätzlich alle Ärzte für Allgemeinmedizin, Kinderärzte, hausärztlich tätige Internisten ohne Schwerpunktsbezeichnung und Ärzte ohne Gebietsbezeichnung. 5.2 Als Gebietsärzte gelten alle übrigen Vertragsärzte. 5.3 Als Psychotherapeuten gelten alle Vertragspsychotherapeuten und „ermächtigte Psycho-therapeuten“ sowie Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten sofern sie in freier Praxis tätig sind. 6. Jeder nach Gründung der Gesellschaft neu als Gesellschafter Hinzukommende stimmt der Aufnahme weiterer Gesellschafter nach Maßgabe der vorgenannten Kriterien unwiderruflich zu. 7. Jeder Gesellschafter verpflichtet sich zur Einhaltung des Gesellschaftsvertrages und der auf der Grundlage dieses Vertrages beschlossenen Maßnahmen, Beschlüsse, Richtlinien sowie der abgeschlossenen Verträge, welche verbindliche Wirkung für die Gesellschafter haben. Der Gesellschafter wird die Inhalte und Zwecke der Gesellschaft fördern und mittragen und auch die Aufgaben ordnungsgemäß erfüllen, die sich aus den Maßnahmen, Beschlüssen und Richtlinien ergeben, die auf der Grundlage der Satzung des überregionalen Dachverbandes beschlossen wurden. 8. Soweit die gesetzliche Möglichkeit eines direkten Abschlusses von Verträgen zur vertragsärztlichen Versorgung zwischen ambulanten Leistungserbringern bzw. Gruppen von Leistungserbringern und Kostenträgern, insbesondere den gesetzlichen Krankenkassen besteht, nimmt die MEDI-OWL dieses Recht für ihre Mitglieder wahr. 8.1 Die Gesellschafter verpflichten sich, Verträge mit den gesetzlichen Krankenkassen, sowie vergleichbaren Kostensträgern ausschließlich über die MEDI-OWL abzuschließen. Die Geschäftsführung entscheidet, ob Gesellschafter, die über andere Verbände oder in eigenem Namen außerhalb der MEDI-OWL Verträge abschließen weiterhin dem Verband angehören können. Verträge mit Leistungserbringern und Patienten sind von Satz 1 nicht betroffen. 8.2 Sollten private Krankenversicherungen mit Mitgliedern der MEDI-OWL Verträge schließen ist von folgenden Grundsätzen auszugehen: Verträge, die die private Gesamtvergütung berühren und solche, die privatärztliche Gesundheitsstrukturen befördern bedürfen der Genehmigung des Vorstandes. Andere Verträge mit den Privaten Krankenversicherungen können frei vereinbart werden. § 4 Name und Sitz der Gesellschaft 1. Die Gesellschaft trägt den Namen MEDI-OWL. 2. Sitz der Gesellschaft ist Bielefeld. 3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. § 5 Gesellschaftszweck Die MEDI-OWL verfolgt insbesondere folgende Zwecke: 1. die Sicherung des Überlebens mittelständischer, frei niedergelassener ärztlicher/psycho-therapeutischer Praxen durch Schaffung flexibler Reaktionsmöglich¬keiten auf neue gesetzliche Vorgaben und politische Veränderungen; 2. die Sicherung der Marktposition der niedergelassenen Ärzte/Psychotherapeuten gegenüber Krankenversicherungen, Unternehmen und anderen medizinischen Leistungsanbietern; 3. die Versorgung der Versicherten in der gesetzlichen Krankenversicherung in Zusammenarbeit mit der Kassenärztlichen Vereinigung Westfalen-Lippe sicherzustellen, soweit diese den Sicherstellungsauftrag nach § 75 SGB V oder einer Nachfolgenorm erfüllen kann; 4. die Verbesserung der kollegialen Zusammenarbeit auf dem Boden eines guten Vertrauens-verhältnisses zwischen Haus-, Gebietsärzten und Psychotherapeuten und die Entwicklung und Einhaltung eines Kodex auf dem Boden der Berufsordnung der jeweiligen Kammern, die Kooperation mit anderen ärztlichen und nichtärztlichen Leistungserbringern: z.B. Krankengymnasten, Ergotherapeuten, Einrichtungen der stationären medizinischen Versorgung. 5. den Aufbau eines eigenen Qualitätssicherungssystems und eigener Qualitätsstandards, um eine Vorgabe von außen zu vermeiden - durch Förderung von Qualitätszirkeln - durch Implementierung von Behandlungsleitlinien - durch Einrichtung von Beratungs- und Schulungsstellen - durch zentrale Fortbildungsveranstaltungen 6. die Stärkung der patientenorientierten ambulanten Versorgungsstruktur 7. die Verbesserung des Informationsflusses z.B. durch den Einsatz moderner Kommunikationstechniken. 8. die Umsetzung von Rationalisierungsmöglichkeiten z.B. durch Einkaufs- und Gerätegemeinschaften. 9. Die MEDI-OWL soll die Bildung eines überregionalen, auf dem gesamten Gebiet der KVWL tätigen Dachverbandes fördern. 10. Die MEDI-OWL verfolgt keine Gewinnerzielungsabsicht. § 6 Beiträge, Gesellschaftsvermögen und Haftung 1. Die Ärzte und Psychotherapeuten leisten Ihre Arbeit im Verband durch die persönliche Mitwirkung in der MEDI-OWL und seinen Organen und Arbeitskreisen. 2. Alle Gesellschafter leisten finanzielle Beiträge zur Verwirklichung des Gesellschaftszwecks. Über die Höhe und die Zahlungsweise der Beiträge entscheidet die Gesellschafterversammlung auf Vorschlag der Geschäftsführung. 3. Es ist nicht Zweck der Gesellschaft ein Vermögen zu bilden. 4. Am Ende eines jeden Geschäftsjahres erstellt die Geschäftsführung einen Jahresabschluss. Sie gibt ihn auf der nächsten Gesellschafterversammlung des Folgejahres bekannt. 5. Die Haftung der Gesellschafter der MEDI-OWL ist auf das Gesellschaftsvermögen beschränkt. § 7 Gesellschafterversammlung 1. Die MEDI-OWL führt jährlich mindestens eine ordentliche Gesellschafterversammlung durch. 2. Aufgaben der Gesellschafterversammlung sind: 2.1. die Festlegung des Beitrages 2.2. die Wahl der Geschäftsführung, 2.3. die Entlastung der Geschäftsführung, 2.4. Änderungen des Gesellschaftsvertrages, 2.5. Beschlussfassung über Qualitätsrichtlinien, 2.6. Beschlussfassung über die Höhe der Aufwandsentschädigungen für die Geschäftsführer und die Mitglieder der Organe der GbR. Hierfür ist ein Kriterienkatalog zu entwickeln und in regelmäßigen Abständen zu überprüfen, 2.7. Beschlussfassung über den zu entwickelnden Kodex und ggf. dessen Weiterentwicklung. 2.8. Die Auflösung der Gesellschaft. 3. Die Einberufung der Gesellschafterversammlung erfolgt durch die Geschäftsführung. Die Einberufung erfolgt durch Ladung an jeden Gesellschafter unter Angabe von Ort, Tag, Zeit und Tagesordnung. Die Ladungsfrist beträgt 4 Wochen. Bei Eilbedürftigkeit sind kürzere Ladungsfristen zulässig. Bei der Berechnung der Frist werden der Tag der Absendung der Einladung und der Tag der Versammlung nicht mitgerechnet. 4. Die Versammlungen sind nicht öffentlich. Dritten kann die Anwesenheit durch die Geschäftsführung gestattet werden. 5. Zur Ausübung der Stimmrechte kann ein anderer Gesellschafter schriftlich bevollmächtigt werden. Ein Gesellschafter darf jedoch nicht mehr als zwei weitere Gesellschafter vertreten. Die schriftliche Vollmacht ist dem Versammlungsleiter vor Beginn der Gesellschafterversammlung im Original auszuhändigen. 6. Eine Vertretung der Gesellschafter durch Dritte ist nicht möglich. 7. Eine außerordentliche Gesellschafterversammlung ist einzuberufen, wenn dies von mindestens 25 % der stimmberechtigten Gesellschafter unter Angabe der Tagesordnung beantragt wird. Die Geschäftsführung kann jederzeit die Einberufung einer Gesellschafterversammlung beschließen. 8. Die Leitung der Gesellschafterversammlung, das Hausrecht bei den Versammlungen und die Erstellung des Protokolls obliegt dem Versammlungsleiter. Er muss Mitglied der Geschäftsführung sein. Über die Gesellschafterversammlung ist vom Versammlungsleiter ein Protokoll zu fertigen. Das Protokoll hat mindestens die anwesenden und vertretenen Stimmen, etwaige Verzichte auf die Einhaltung von Form- und Fristvorschriften, sowie alle Anträge und Beschlüsse einschließlich der jeweiligen Abstimmungsergebnisse zu enthalten. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter spätestens 14 Tage nach der Gesellschafterversammlung an die Gesellschafter zu versenden. 9. Die Gesellschafterversammlung ist immer beschlussfähig, sofern eine ordnungsgemäße Einberufung erfolgt ist. Für den Fall einer beabsichtigten Gesellschaftsvertragsänderung ist für die Beschlussfähigkeit die Anwesenheit oder Vertretung von mindestens 75 % der nach diesem Gesellschaftsvertrag vorhandenen Stimmen erforderlich. Ist eine ordnungsgemäß zum Zwecke einer Satzungsänderung einberufene Gesellschafterversammlung beschlussunfähig, so ist eine neue Gesellschafterversammlung mit gleicher Tagesordnung unter Einhaltung der in Ziffer 3 genannten Form- und Fristvorschriften einzuberufen. Diese Gesellschafterversammlung ist dann ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Stimmen beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen. 10. Die Beschlüsse innerhalb der Gesellschafterversammlung werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmen gefasst, sofern in diesem Vertrag nichts anderes geregelt ist. Jeder Gesellschafter hat eine Stimme 11. Für Änderungen dieses Gesellschaftsvertrages ist eine ¾ Mehrheit der in der Gesellschafter-versammlung anwesenden Stimmen erforderlich. 12. Beschlüsse der Gesellschafterversammlung können nur innerhalb einer Frist von einem Monat seit der Beschlussfassung angefochten werden. Zur Wahrung der Anfechtungsfrist ist Klage beim Schiedsgericht erforderlich. 13. Den Fachgruppenmitgliedern der MEDI-OWL steht bei Angelegenheiten, die im Besonderen ihre eigenen Fachgruppen betreffen ein Vetorecht zu. Sie können, wenn mindestens 75% der Mitglieder ihrer Berufsgruppe innerhalb des Verbandes Beschlüsse von Vorstand und/oder Gesellschafterversammlung ablehnen, diese außer Kraft setzen (Minderheitenschutz).Das Veto muss schriftlich beim Vorstand eingereicht werden. Vom Datum der Zustellung an (Rückschein) hat es aufschiebende Wirkung. Dem Vorstand obliegt die Vermittlungsaufgabe. Kann dieser zu keiner für die betreffende Berufsgruppe befriedigenden Lösung kommen, kann die Gesellschafterversammlung mit ¾ Mehrheit der anwesenden Stimmen das Veto außer Kraft setzen (Mehrheitenschutz). § 8 Disziplinarausschuss 1. Der Disziplinaraausschuss hat die Aufgabe auf Antrag der Gesellschafterversammlung oder der Geschäftsführung in Disziplinarfragen tätig zu werden. 2. Der Disziplinarausschuss entscheidet über Beschwerden gegen Gesellschafter und führt die Disziplinarverfahren. Er ist berechtigt, gegen die Gesellschafter die in der Disziplinarordnung vorgesehenen Sanktionen bis hin zum Ausschluss aus der Gesellschaft zu verhängen. Näheres regelt eine zu erstellende Disziplinarordnung. 3. Der Disziplinarausschuss besteht aus drei Mitgliedern. Sie werden von der Gesellschafter-versammlung gewählt. Den Modus bestimmt die Wahlordnung. Seine Amtsperiode dauert 2 Jahre. Die Regelung über die Fortdauer der Amtsbefugnisse der Geschäftsführung bis zu ihrer Neuwahl (§ 10 Abs. 4 zweiter Halbsatz) gilt entsprechend für den Disziplinarausschuss. 4. Je ein Mitglied des Disziplinarausschusses muss Hausarzt, Gebietsarzt und Psychotherapeut sein. Die Gesellschafterversammlung wählt darüber hinaus unter Berücksichtigung derselben Kriterien drei persönliche Stellvertreter für die Dauer der Amtsperiode des Disziplinarausschusses. 5. Der Disziplinarausschuss kann sich eine Geschäftsordnung geben. 6. Den Vorsitz des Ausschusses führt immer das Mitglied, in dessen Versorgungsbereich die betreffende Entscheidung fällt. 7. Die Entscheidungen im Disziplinarausschuss erfolgen mit einfacher Mehrheit aller seiner Stimmen. Er ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder anwesend bzw. ordnungsgemäß vertreten sind. 8. Die Tätigkeit des Disziplinarausschusses ist ehrenamtlich. Die Mitglieder haben Anspruch auf eine angemessene Aufwandsentschädigung, deren Höhe und nähere Umstände nach § 7,2.6 festgelegt werden. § 9 Geschäftsführung/Vertretung 1. Der Geschäftsführung der MEDI-OWL obliegt die Erledigung aller in der Gesellschaft anfallenden Aufgaben, soweit sie nicht ausdrücklich der Gesellschafterversammlung oder dem Disziplinarausschuss zugewiesen sind. Zu den Aufgaben der Geschäftsführung gehört insbesondere die Bildung eines überregionalen möglichst KVWL-weiten Dachverbandes, an dem sie aktiv mitwirkt. Dabei hat sie die Interessen der Mitglieder der MEDI-OWL wahrzunehmen. Soweit ein arbeitsfähiger überregionaler Dachverband noch nicht zur Verfügung steht gehört darüber hinaus zu ihren Aufgaben im Bedarfsfalle Vergütungsverhandlungen mit den Krankenkassen durchzuführen, sowie der Abschluss entsprechender Vergütungsvereinbarungen mit verbindlicher Wirkung gegenüber allen Mitgliedern der Gesellschaft und die Verteilung der Vergütung nach von der Geschäftsführung aufzustellenden Grundsätzen. Diese Grundsätze sind von der Gesellschafterversammlung mit ¾ - Mehrheit zu beschließen und den Mitgliedern mitzuteilen. 2. Die Geschäftsführung besteht aus sechs Mitgliedern. Die Geschäftsführer wählen aus ihrer Mitte den Sprecher der Geschäftsführung. Die Aufgaben des Sprechers sind in der Geschäftsordnung festzulegen. 3. Die Besetzung der Geschäftsführung soll die Stimmrechtsverhältnisse in der Gesellschaft widerspiegeln. Aus diesem Grund wird folgende Regelung zur Wahl der Geschäftsführer getroffen: 3.1 Zwei Geschäftsführer müssen Hausärzte, zwei Gebietsärzte und zwei Psychotherapeuten sein. 3.2 Die Gesellschafterversammlung wählt ferner sechs persönliche Stellvertreter für die in die Geschäftsführung entsandten Gesellschafter nach dem gleichen Schlüssel. 3.3 Das Nähere regelt die Wahlordnung. 4. Die Amtsdauer der Geschäftsführer und ihrer Stellvertreter beträgt zwei Jahre, wobei die Geschäftsführungsbefugnis bis zur Neuwahl der Geschäftsführer fortdauert, auch wenn die regelmäßige zweijährige Amtszeit bereits abgelaufen ist. 5. Die Entscheidungen in der Geschäftsführung erfolgen mit einfacher Mehrheit der Stimmen der Geschäftsführer. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Sprecher/ die Sprecherin der Geschäftsführung. Die Geschäftsführung ist beschlussfähig, wenn die Geschäftsführersitzung ordnungsgemäß einberufen worden ist und wenn aus jedem Versorgungsbereich (Hausärzte, Fachärzte, Psychotherapeuten) mindestens ein Geschäftsführer anwesend oder persönlich vertreten ist. 6. Die Geschäftsführer sind von den Rechtswirkungen des § 181 BGB (Verbot des Selbstkontrahierens) befreit, soweit sie auf der Seite von potentiellen Vertragspartnern der Gesellschaft als gesetzliche Vertreter von juristischen Personen des privaten oder öffentlichen Rechts tätig werden. 7. Näheres über die Aufgabenverteilung innerhalb der Geschäftsführung, die Außenvertretungsbefugnis einzelner Geschäftsführer, das Procedere der Beschlussfindung und die Bildung von Ausschüssen für generelle oder konkrete Aufgaben regelt die von der Geschäftsführung zu verabschiedende Geschäftsordnung. 8. Die Geschäftsführung vertritt die Gesellschaft nach außen. Hierfür bestimmt sie einen oder mehrere vertretungsberechtigte Geschäftsführer. Genaueres regelt die Geschäftsordnung. 9. Die Geschäftsführung ist verpflichtet, die Erfüllung ihrer Aufgaben im Außenverhältnis mit den Kostenträgern der privaten und gesetzlichen Krankenversicherungen und öffentlich-rechtlichen Körperschaften von dem überregionalen Dachverband mittels Geschäftsbesorgungsverträgen oder Aufträgen vornehmen zu lassen. Die Vereinbarungen mit dem überregionalen Dachverband müssen eine Beschränkung der Haftung der MEDI-OWL auf das Gesellschaftsvermögen und den Ausschluss einer gesamtschuldnerischen Haftung der einzelnen Gesellschafter der MEDI-OWL enthalten. 10. Jegliche Tätigkeit der Geschäftsführung und Vertretung der MEDI-OWL bezieht sich nur auf das Gesellschaftsvermögen. Die Geschäftsführer sind verpflichtet, bei jedem Rechtsgeschäft auf die Beschränkung ihrer Vertretungsmacht hinzuweisen und Rechtsgeschäfte nur unter Beschränkung der Haftung auf das Gesellschaftsvermögen abzuschließen. Auf die Haftungsbeschränkung ist auf allen Geschäftsbogen, -briefen und sonstigen Schreiben der MEDI-OWL aufmerksam zu machen. Die Gesellschafterversammlung kann die Geschäftsführung von den Pflichten nach Sätzen 1 – 3 im Einzelfall oder für bestimmte Gruppen von Geschäften befreien. Sätze 1 – 3 gelten nicht für die Gründung eines überregionalen Dachverbandes im Versorgungsgebiet der KVWL in der Rechtsform der GmbH oder einer eingetragenen Genossenschaft. 11. Die Geschäftsführer entsenden Vertreter in die Organe des Dachverbandes nach näherer Maßgabe der Dachverbandssatzung. 12. Die Tätigkeit der Geschäftsführung ist ehrenamtlich. Die Geschäftsführer und ihre Stellvertreter haben Anspruch auf eine angemessene Aufwandsentschädigung, deren Höhe und näheren Umstände durch § 7,2.6 geregelt ist. 13. Die Geschäftsführung haftet im Falle der Schädigung der Gesellschaft durch Verschulden bei der Geschäftsführung nicht für leicht fahrlässiges Verhalten. § 10 Vertragsdauer 1. Dieser Gesellschaftsvertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. 2. Die Gesellschaft wird durch das Ausscheiden von Gesellschaftern nach §§ 13 und 14 nicht aufgelöst, sondern unter den übrigen Gesellschaftern weitergeführt. 3. Die Gesellschaft wird aufgelöst, wenn dies von der Gesellschafterversammlung mit ¾-Mehrheit beschlossen wird. § 11 Übertragbarkeit der Gesellschafterstellung, Ausscheiden eines Gesellschafters 1. Die Gesellschafterstellung ist nicht übertragbar. 2. Ein Gesellschafter scheidet aus der Gesellschaft aus: 2.1 Wenn er verstirbt. Eine Nachfolge von Erben in die Gesellschafterstellung findet nicht statt. 2.2 Wenn er seine vertragsärztliche/vertragspsychotherapeutische Tätigkeit beendet. § 12 Kündigung und Ausschluss 1. Jeder Gesellschafter kann seine Gesellschafterstellung durch schriftliche Kündigung gegenüber der Geschäftsführung der MEDI-OWL beenden. Die Kündigung ist zulässig mit einer Frist von 6 Monaten zum 30.6. oder zum 31.12. eines jeden Jahres. 2. Ein Gesellschafter kann durch Beschluss des Disziplinarausschusses aus wichtigem Grund aus der Gesellschaft ausgeschlossen werden. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, 2.1 bei Feststellung von groben Verstößen gegen die Pflichten als Gesellschafter oder die Interessen der MEDI-OWL , insbesondere bei grober Verletzung der Qualitätsrichtlinien, die nach Maßgabe des § 16 aufgestellt wurden, 2.2 bei grob standeswidrigem Verhalten, das zum Verlust des aktiven oder passiven Berufswahlrechts führt, 3. Ein Gesellschafter kann auf Beschluss des Vorstandes aus wichtigem Grund ausgeschlossen werden. Solche Gründe liegen insbesondere vor: 3.1 bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Privat- oder Praxisvermögen oder bei Ablehnung der Eröffnung mangels Masse oder Ableistung der Eidesstattlichen Versicherung, 3.2 bei vorläufig vollstreckbarer Anordnung der Entziehung der Zulassung, 3.3 bei vorläufig vollstreckbarer Anordnung der Rücknahme, des Widerrufs oder des Ruhens der Approbation, 3.4 bei wiederholter Nichterfüllung seiner finanziellen Beitragspflicht gem. § 7 nach fruchtloser Mahnung, 3.5 wenn im Falle von Vertragsverhandlungen durch MEDI - OWL oder den Dachverband in einer Gemeinschaftspraxis nicht alle Partner Gesellschafter der MEDI-OWL sind. 4. Der Ausgeschlossene sowie die Mitglieder der Geschäftsführung sind innerhalb von 14 Tagen nach der Entscheidung über die beschlossene Sanktion zu unterrichten. 5. Gegen Ausschlussentscheidungen steht dem Vorstand, der Gesellschafterversammlung und dem Ausgeschlossenen ein Widerspruchsrecht zu. Wird Widerspruch eingelegt entscheidet die Gesellschafterversammlung auf ihrer nächsten Sitzung über den Widerspruch. Bis zur Entscheidung bestehen die Mitgliederrechte des ausgeschlossenen Gesellschafters fort. Die Widerspruchsfrist beträgt 4 Wochen nachdem dem Ausgeschlossenen die Entscheidung per Einschreiben/Rückschein zugegangen ist. § 13 Auflösung der Gesellschaft, Abfindung Da ein Gesellschaftsvermögen nicht entstehen soll, findet eine Abfindung ausscheidender oder ausgeschlossener Gesellschafter nicht statt. Wenn sich bei Auflösung der Gesellschaft im Rahmen der Auseinandersetzung ein Überschuss ergibt, ist dieser nach näherer Bestimmung der Geschäftsführung einer vom Finanzamt als gemeinnützig anerkannten Einrichtung zukommen zu lassen. § 14 Kooperation der Gesellschafter 1. Das Recht des Patienten auf freie Wahl des Arztes/Psychotherapeuten und der freie Zugang bleibt unangetastet und ist von allen Gesellschaftern zu beachten. Auch im Verband ist die ärztliche Schweigepflicht strikt zu beachten. Patientenbezogene Informationen dürfen in der Gesellschaft nur mit vorheriger - auch konkludenter - Zustimmung des Patienten weitergeleitet werden. Die Zustimmung kann vom Patienten generell oder für den Einzelfall erfolgen. 2. Der Arzt/Psychotherapeut ist im Verbund für die medizinische/psychotherapeutische Versorgung seiner Patienten selbst zuständig. Der Praxisverbund (und der überregionale Dachverband) leistet ihm nur Hilfestellung, wird aber nicht in die Behandlung des Patienten in irgendeiner Art und Weise integriert. 3. Hausärzte, Gebietsärzte und Psychotherapeuten verpflichten sich zu sachdienlicher Kooperation und gegenseitiger Information. 4. Den Gesellschaftern wird von der MEDI-OWL eine Aufstellung des Leistungsspektrums aller am Verband teilnehmenden Ärzte und Psychotherapeuten zur Verfügung gestellt, welche u.a. Informationen zu angebotenen speziellen Leistungen enthält. 5. Jeder Gesellschafter der dies wünscht wird der Geschäftsführung eine Aufstellung seines Leistungsspektrums unter Kennzeichnung seiner besonderen Fähigkeiten und Ausstattungen unverzüglich nach der Aufnahme zur Bekanntgabe an alle anderen Gesellschafter der MEDI-OWL zur Verfügung stellen. § 15 Verbundpräsenz Im Falle, dass MEDI-OWL aufgrund von Vergütungsverträgen mit den Kostenträgern die ambulante medizinische Betreuung in einem bestimmten Bereich selbst, anstelle der Kassenärztlichen Vereinigung Westfalen-Lippe sicherzustellen hat greifen die folgenden Regelungen: 1. Jeder Gesellschafter regelt seine Sprechstunde selbst. Die MEDI-OWL gewährleistet aber den Patienten eine haus-, gebietsärztliche und psychotherapeutische Verbundpräsenz. Näheres regelt die Geschäftsführung. 2. Die Einteilung zu den Präsenzzeiten und zu den Rufbereitschaftsdiensten erfolgt durch den jeweils Beauftragten im Benehmen mit den betroffenen Gesellschaftern. § 16 Qualitätszirkel Die Geschäftsführung der MEDI-OWL unterstützt die Qualitätszirkel. Ziel ist die Schaffung eines Klimas vertrauensvoller fachlicher Zusammenarbeit, die fachspezifische und fachübergreifende Erarbeitung von Behandlungsleitlinien im Verbund, die fachspezifische und fachübergreifende Weiterbildung. § 17 Wirtschaftliche Kooperation Die Praxen der Gesellschafter bleiben von der MEDI-OWL rechtlich und wirtschaftlich unabhängig. § 18 Verhaltenskodex Jeder Arzt/Psychotherapeut verpflichtet sich, den Verhaltenskodex zu beachten, der von der Gesellschafterversammlung mit 3/4 Mehrheit zu beschließen ist. § 19 Schweigepflicht Die Gesellschafter vereinbaren absolutes Stillschweigen über die ihnen im Zusammenhang mit der MEDI-OWL oder dem überregionalen Dachverband bekannt werdenden Informationen über andere Gesellschafter, deren Praxen, Angehörige, Personal und Patienten. § 20 Sonstige Vereinbarungen 1. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Das gilt auch für die Änderung dieser Schriftformklausel. 2. Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen. 3. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages oder Teile derselben rechtsunwirksam sein, so wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Vertragsbestimmungen nicht berührt. Die Gesellschafter verpflichten sich für diesen Fall, anstelle der nichtigen Vertragsbestimmungen mit Rückwirkung andere Vertragsbestimmungen zu vereinbaren, die dem mit der nichtigen Vertragsbestimmung Gewollten möglichst nahe kommen. § 21 Schiedsgericht Für Streitigkeiten aus diesem Gesellschaftsverhältnis (sowie für Streitigkeiten von Gesellschaftern mit dem überregionalen Dachverband) wird die ausschließliche Zuständigkeit eines Schiedsgerichts vereinbart. Das Schiedsgericht ist auch für die Überprüfung von Entscheidungen auf der Grundlage der Disziplinarordnung zuständig. Die Einzelheiten über die Zusammensetzung des Schiedsgerichts und das Verfahren werden in einem gesonderten Schiedsvertrag geregelt, welcher der Gesellschafterversammlung vorgelegt und von ihr beschlossen wird. Bielefeld, 08.07.2004 |
